Ein Würdigungsvorbehalt muss rechtzeitig eingebracht werden. Auf keinen Fall geht es an, einen solchen Vorbehalt erst anlässlich der Hauptverhandlung einzuwerfen. Dieses Vorgehen war treuwidrig und rechtsmissbräuchlich und angesichts der überlangen Verfahrensdauer vor Regionalgericht unzulässig. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sodann hat es die Vorinstanz unterlassen, einen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB geltend zu machen. Es war nie davon die Rede, Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen.