Die Verteidigung brachte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (erstmals) Folgendes vor (pag. 1169 f.): Anlässlich der Vorfragen zur Hauptverhandlung brachte die Vorinstanz plötzlich vor, man würde sich vorbehalten, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen (pag. 842). Das Regionalgericht war seit dem 27.05.2019 im Besitz der Akten und hatte seit diesem Zeitpunkt die Verfahrensleitung inne. Es geht daher nicht an, einen solchen Vorbehalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.05.2020 vorfrageweise geltend zu machen. Ein Würdigungsvorbehalt muss rechtzeitig eingebracht werden.