Das Vorgehen der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Andererseits wurde ein Würdigungsvorbehalt dahingehend angebracht, den in Anklageschrift Ziff. 6 (Vorfall vom 17. Oktober 2018 z.N. der Privatklägerin) angeklagte Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen. Die Verteidigung brachte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (erstmals) Folgendes vor (pag.