» 6.2 Würdigungsvorbehalt vor erster Instanz 6.2.1 Ausgangslage und Vorbringen der Parteien Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Vorinstanz zwei Würdigungsvorbehalte angebracht (pag. 842): Einerseits behielt sich das Gericht vor, den in Anklageschrift Ziff. 2 (Vorfall vom 12. Juli 2018 z.N. I.________) angeklagte Sachverhalt (angeklagt als einfache Körperverletzung [pag. 453]) auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten einfachen Körperverletzung zu würdigen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.