In BGE 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.2 überdies fest: «Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion.» In BGE 6B_963/2014 E. 1.3.2 hielt das Bundesgericht zudem fest: «Zu den gesetzlichen