8 ten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, im Urteil über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmte amtliche Honorar von Fürsprecher Q.________ zu befinden (pag. 436.10 f.); Fürsprecher Q.________ verzichtete auf das volle Honorar (pag.