auch nicht rechtskräftig werden kann die Verfügung betreffend Rückkehr in den Massnahmenvollzug (Dispositivziffer V.1). Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen, d.h. in Bezug auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung z.N. der Privatklägerin (Dispositivziffer II.1), mehrfacher einfacher Körperverletzung z.N. von H._____