Auf die Höhe des amtlichen Honorars (Dispositivziffer III) für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Indes ist das auf den rechtskräftigen Freispruch entfallende amtliche Honorar miteinzubeziehen und der rückzahlungspflichtige Betrag zu reduzieren (auf ein volles Honorar bzw. auf die entsprechende Nachzahlung wurde seitens von Rechtsanwalt B.________ verzichtet).