(Dispositivziffern II.5 und 6 [zweiter Teil]) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 11. August 2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis (Dispositivziffer II.7). Auf die Höhe des amtlichen Honorars (Dispositivziffer III) für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).