norar bzw. die entsprechende Nachzahlungspflicht wurde seitens der Verteidigung verzichtet). Sodann ist das Urteil weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Drohung z.N. von K.________ und der Tätlichkeiten z.N. von L.________, beides begangen am 13. August 2018 in M.________ (Dispositivziffern II.5 und 6 [zweiter Teil]) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 11. August 2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis (Dispositivziffer II.7).