Hinzu kommt, dass beantragt wurde, die Verfahrenskosten insgesamt unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festzusetzen, so dass die Verfahrenskostenausscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit auf den Freispruch entfallend eine Entschädigung an die amtliche Verteidigung von CHF 725.60 ausgerichtet wurde, ist festzuhalten, dass diese zwar auch nicht angefochten wurde, indes hat korrekterweise bei einer amtlichen Verteidigung im entsprechenden Umfang beim amtlichen Honorar die entsprechende Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu unterbleiben (auf ein volles Ho-