III. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hiervor); er beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche sowie die Kosten-, Entschä-