17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 folgende Anträge (pag. 2152; Hervorhebungen im Original): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 15.05.2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu erklären: der schweren Körperverletzung, begangen am 17.10.2018 in M.________, z. N. von C.________,