1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 327 Tagen; 2. zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, wobei festzustellen sei, dass die Massnahme am 12. September 2019 vorzeitig angetreten worden ist; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: