2148 f.]) zu den Akten erkannt. Der Entscheid über den Würdigungsvorbehalt wurde offen gelassen (vgl. Ziff. 6.3 hiernach). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (Ziff. 2 hiervor; pag. 1036 ff.). Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 2150 f.; Hervorhebungen im Original): 5 I.