betreffend die Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, es sei ein Würdigungsvorbehalt anzubringen, dass die Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin auch unter dem Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB zu prüfen seien, eventualiter wurde eine Anklageergänzung beantragt (pag. 2123). Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (pag. 2124) wurde der Eventualantrag gutgeheissen und die Anklageergänzung (datierend vom 27. Mai 2019 [pag. 2148 f.]) zu den Akten erkannt.