2028 ff.) zu den Akten erkannt. Schliesslich wurden anlässlich der Berufungsverhandlung E.________ als Zeugin, Dr. med. F.________, IRM Bern/Forensisch Psychiatrischer Dienst (FPD), als sachverständige Person sowie der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen. Auf Gesuch vom 12. April 2021 (pag. 1131 f.) hin wurde die Privatklägerin – wie im Beschluss vom 12. Oktober 2020 in Aussicht genommen – mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 1135 f.) für die Berufungsverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Hierauf reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 30. April 2021 eine Stellungnahme ein (pag.