4 Wechsels in der hausärztlichen Behandlung der Privatklägerin wurde überdies auch noch bei der neuen Hausärztin, Dr. P.________, ein Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand eingeholt (dieser datiert vom 15. Mai 2021 [pag. 1195]). Im Weiteren holte die Verfahrensleitung einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein (pag. 2004 f.). Ferner wurde das forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.________ vom 25. Mai 2021 zuhanden der Be- währungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD; pag. 2028 ff.)