Die gleichlautenden Anträge auf eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen dem Beschuldigten und H.________ sowie zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurden abgewiesen; bezüglich Letzterer wurde in Aussicht genommen, sie auf Gesuch hin zu dispensieren. Ebenso wurde der Antrag, es sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen.