3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen; Gang des Verfahrens In der Berufungserklärung vom 11. August 2020 (pag. 1036 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge (pag. 1037 f.): 1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 2. Es sei der Beschuldigte vor den Schranken des Obergerichts zu befragen. 3. Es sei eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen dem Belastungszeugen H.________ und dem Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts durchzuführen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK).