3 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 13. August 2020 (pag. 1042 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2020 (pag. 1047 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Die Privatklägerin, privat vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, teilte mit Schreiben vom 3. September 2020 ebenfalls ihren Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung mit (pag. 1053 f.).