15. Subeventualiter: Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. Oktober 2018 zu bezahlen. 16. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.