10. Eventualiter: Es sei eine stationäre Massnahme für 4 Jahre und 4 Monate anzuordnen (unter Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit 12.09.2018; Disp. Ziffer 1) 11. Es sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen (Disp. Ziffer 2) 12. Es sei der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 sowie zu den Auslagen von CHF 843.00 zu verurteilen (Disp. Ziffer 3) Disp. Ziff. IV sei aufzuheben und wie folgt neu zu regeln: 13. Es sei die Zivilklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 14. Eventualiter: Es sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.