Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, welche am 12. September 2019 vorzeitig angetreten worden ist. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (95%) von CHF 34'276.95. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2’797.75 zzgl. 5% Zins seit dem 17. Oktober 2018, eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 17. Oktober 2018 sowie eine Parteientschädigung von CHF 11'691.05 zu bezahlen.