Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform stellt sich als für ihn ungeeignet heraus, weshalb sein Gesuch um deren Gewährung zurecht abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 IV.