Als bei den BVD bis am 12. April 2019 weder der Geschäftsabschluss 2018 noch die letzte Steuererklärung eingegangen waren, forderten sie den Beschwerdeführer auf, bis Ende Monat April 2019 zumindest eine der beiden Unterlagen einzureichen (amtliche Akten BVD pag. 237). Am 1. Mai 2019 ging bei den BVD ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die provisorische Steuererklärung der «D.________ GmbH» für das Jahr 2017 sowie die Steuerrechnung für das Jahr 2016 für sich als Privatperson einreichte. Bezüglich der Steuererklärung 2018 versuchte er, die BVD zu beschwichtigen: Das Erstellen der Unterlagen durch seinen Treuhänder dauere «schon noch 2-3 Wochen».