Darin gab er namentlich an, er arbeite «160 Std. pro Woche» [Anm.: eine Woche hat insgesamt 7 x 24 = 168 Stunden] (amtliche Akten BVD pag. 233). Eine Steuererklärung reichte er nicht ein. Er stellte den BVD aber in Aussicht, in absehbarer Zeit den Geschäftsabschluss 2018, dessen sofortige Erstellung er angeordnet habe, nachzureichen (amtliche Akten BVD pag. 230). Als bei den BVD bis am 12. April 2019 weder der Geschäftsabschluss 2018 noch die letzte Steuererklärung eingegangen waren, forderten sie den Beschwerdeführer auf, bis Ende Monat April 2019 zumindest eine der beiden Unterlagen einzureichen (amtliche Akten BVD pag.