Er machte geltend, die elektronische Überwachung sei «lebenswichtig» für ihn (amtliche Akten BVD pag. 88). Die eingereichten Unterlagen zeigten jedoch nicht auf, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden je Woche einer Arbeit nachging, weshalb ihm die BVD erneut Frist bis am 2. April 2019 setzten, um beispielsweise eine Kopie der letzten Steuererklärung einzureichen (amtliche Akten BVD pag. 87 f.). Am 3. April 2019 ging bei den BVD ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er diverse von ihm selber unterschriebene Bescheinigungen einreichte (amtliche Akten BVD pag. 230 ff.). Darin gab er namentlich an, er arbeite «160 Std. pro Woche» [