4 dieses Schreiben nicht, weshalb ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Frist zur Einreichung der Unterlagen bis am 15. Januar 2019 gesetzt wurde (amtliche Akten BVD pag. 77). Am 15. Januar 2019 sendete der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle eine E-Mail, in der er angab, er habe die «vorhandenen Unterlagen» heute per A-Post verschickt (amtliche Akten BVD pag. 81). Eingetroffen ist bei der Vollzugsstelle schliesslich eine auf den 10. Januar 2019 datierte und vom Beschwerdeführer selbst unterschriebene A4-Seite mit dem Titel «Nachweis der Arbeit bei der ‹D.______