O., N 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). 19. Vorliegend zeigt bereits der chronologische Ablauf der Ereignisse deutlich auf, dass der Beschwerdeführer keineswegs wie von ihm behauptet jederzeit zur Verfügung stand, um mit den BVD zusammenzuarbeiten und die nötigen Unterlagen vorzulegen sowie Angaben zu machen.