Dabei ist es zulässig, die elektronische Überwachung davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2 zur Halbgefangenschaft). Soweit sie nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur elektronischen Überwachung verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art.