Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektronischen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet. Dabei ist es zulässig, die elektronische Überwachung davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2 zur Halbgefangenschaft).