18. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektronischen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet.