vgl. auch BSK StGB-KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 77b StGB). Dennoch handelt es sich beim Arbeits- bzw. Beschäftigungserfordernis um eine zwingende Voraussetzung, von der sich auch dann keine Ausnahme rechtfertigt, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Ein Aufgebot in den Normalvollzug ist diesfalls rechtmässig (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 77b StGB).