zugsplan zustimmt. 17. An die für die Gewährung der elektronischen Überwachung namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z. B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Bern [Justizvollzugsverordnung; JVV; BSG 341.11]; vgl. auch BSK StGB-KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.