14. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den BVD die Liquidation seiner Firma verheimlicht und deren Auftragslage beschönigt. Dabei sei er sich der Folgen seiner «Lüge» bewusst gewesen. Er habe dadurch «den Beweis der fehlenden Vertrauenswürdigkeit» erbracht (amtliche Akten SID pag. 29).