6. Mit Schreiben vom 3. August 2020 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 109). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. August 2020 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 117). 8. Am 30. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (pag. 125 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2020 auf die Duplik (pag. 141).