4. Am 20. Juli 2020 (Poststempel: 23. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 19. Juni 2020 (beim Beschwerdeführer eingegangen am 24. Juni 2020) und beantragte sinngemäss, ihm sei die Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu gewähren (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Juli 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 103 ff.).