A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'012.00 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 354.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'615.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV.