- am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zum Nachteil von V.________; - am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zum Nachteil von F.________; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 918 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19. Mai 2021 vorzeitig angetreten worden ist.