19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 [SR 361.3]). In der Praxis wird die Zustimmung zur Löschung regelmässig im Endentscheid vorzeitig erteilt. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie die Zustimmung nicht erteilte. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (W.________(PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).