Das zuständige Bundesamt löscht das erstellte DNA-Profil im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach 20 Jahren seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Sie holt zuvor die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein (Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dasselbe gilt für nach Art. 260 ff. StPO erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 [SR 361.3]).