36. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 37. Weitere Verfügungen Von einer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Person kann nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-ProfilG; SR 363) ein DNA-Profil erstellt werden. Das zuständige Bundesamt löscht das erstellte DNA-Profil im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach 20 Jahren seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).