Die an Fürsprecher B.________ auszubezahlende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ergibt sich im Detail aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 55 Entschädigt werden auch die von Fürsprecher vorgeleisteten Aufwendungen für die Übersetzung in Höhe von CHF 354.00. In diesem Umfang besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. VII. Verfügungen