Nach Ansicht der Kammer erscheint angesichts der Komplexität des Falles, des für die Berufungserklärung bereits geleisteten Aufwands und der im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Aktenkenntnis ein Aufwand von gesamthaft 12 Stunden für die Vorbereitung auf die oberinstanzliche Verhandlung als angemessen. Folglich ist der ausgewiesene Zeitaufwand um weitere 6 Stunden zu reduzieren.