Dieser Gesamtaufwand für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung erscheint der Kammer unbegründet hoch, zumal Fürsprecher B.________ mit Berufungserklärung vom 3. August 2020 bereits eine rund 13 seitige Begründung ausgearbeitet hatte (pag. 801 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint angesichts der Komplexität des Falles, des für die Berufungserklärung bereits geleisteten Aufwands und der im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Aktenkenntnis ein Aufwand von gesamthaft 12 Stunden für die Vorbereitung auf die oberinstanzliche Verhandlung als angemessen.