54 35.2 In oberer Instanz Die für das oberinstanzliche Verfahren durch Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote (pag. 1047 ff.) wurde durch die Kammer gekürzt. Der in der Abrechnung von Fürsprecher B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 42:10 Stunden ist anhand der Leistungskontoblätter nicht nachvollziehbar. Diesen zufolge betrug der Zeitaufwand gesamthaft lediglich 40 Stunden (gerundet), was vermutungsweise auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen ist.