135 Abs. 4 lit. a StPO vom Beschuldigten die Rückzahlung der amtlichen Entschädigung von CHF 21'637.80, exklusive die Auslagen für Übersetzungskosten, verlangen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'012.50, zu bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.