Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft lediglich Anschlussberufung erklärt hat, ändert an diesem Grundsatz nichts. In Anbetracht der Umstände des Falles rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 lit. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Darin enthalten ist eine angemessene Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor der Kammer.