In Anbetracht des Aufwandes rechtfertigte es sich, dafür keine Kosten auszuscheiden. 34.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt oder unterliegt, bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft lediglich Anschlussberufung erklärt hat, ändert an diesem Grundsatz nichts.